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Recht auf Reparatur: Was seit dem 31. Juli 2026 gilt
Kurz: Seit dem 31. Juli 2026 müssen Hersteller bestimmter Geräte — unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Fernseher, Staubsauger, Smartphones und Wäschetrockner — auf Verlangen reparieren, auch nach Ablauf der Gewährleistung, gegen ein angemessenes Entgelt und in angemessener Frist. Wer im Gewährleistungsfall die Reparatur wählt, bekommt zwölf Monate Gewährleistung obendrauf. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799, in Deutschland umgesetzt in den §§ 479a bis 479g BGB.
Die Richtlinie
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024) ist der europäische Rahmen. Sie gilt für die Reparatur von Waren, die Verbraucherinnen und Verbraucher gekauft haben, bei Mängeln außerhalb der Haftung des Verkäufers (Art. 1 Abs. 2) — also nach oder neben der Gewährleistung. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 31. Juli 2026 umsetzen und wenden sie seitdem an (Art. 22).
Sie regelt vier Dinge:
- Reparaturpflicht des Herstellers (Art. 5) — nur für Produktgruppen, für die eine EU-Verordnung Reparierbarkeitsanforderungen festlegt (Anhang II). Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis, in angemessener Frist; der Hersteller darf ein Leihgerät stellen und bei Unmöglichkeit ein überholtes Gerät anbieten.
- Europäisches Formular für Reparaturinformationen (Art. 4) — ein einheitlicher Kostenvoranschlag, den Reparaturbetriebe auf Anfrage kostenlos bereitstellen können: Preis oder Berechnungsweise, Dauer, Leihgerät, Nebenkosten. Die Angaben binden den Betrieb für mindestens 30 Tage.
- Europäische Online-Plattform für Reparaturen (Art. 7) — eine Suche nach Reparaturbetrieben, Verkäufern überholter Waren und Reparaturinitiativen. Die Kommission stellt die Schnittstelle bis zum 31. Juli 2027 bereit; nationale Plattformen müssen bis dahin betriebsbereit sein.
- Zwölf Monate mehr Gewährleistung (Art. 16, Änderung der Warenkaufrichtlinie 2019/771) — wird im Mängelfall nachgebessert statt ersetzt, verlängert sich der Haftungszeitraum des Verkäufers einmalig um zwölf Monate. Gilt nicht für Kaufverträge vor dem 31. Juli 2026 (Art. 21).
Die deutsche Umsetzung
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/5923) am 20. Mai 2026 in erster Lesung beraten; die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss fand am 10. Juni 2026 statt. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren wurde am 16. Juli 2026 ausgefertigt und am 22. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026). Es fügt einen neuen Untertitel „Reparaturverpflichtung des Herstellers" in das BGB ein — die §§ 479a bis 479g BGB:
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 479a | Anwendungsbereich: Waren aus den Produktgruppen des Anhangs II, von Verbrauchern gekauft, für die keine Gewährleistungsrechte (mehr) bestehen. |
| § 479b | Reparaturverpflichtung: Der Hersteller muss auf Verlangen reparieren — solange er nach der jeweiligen EU-Verordnung Ersatzteile vorhalten muss, außer bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit. Unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt, in angemessener Frist. Er darf nicht ablehnen, nur weil vorher jemand anders repariert hat. Bei entgeltlicher Reparatur gelten Werkvertragsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz). |
| § 479c | Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt. |
| § 479d | Information: Hersteller müssen über ihre Reparaturleistungen informieren und auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen nennen. |
| § 479e | Unzulässige Handlungen: Keine Hard- oder Softwaretechniken, die die Reparatur behindern; keine Behinderung von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder 3-D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten. |
| § 479f | Hersteller außerhalb der EU: Die Pflichten treffen den Bevollmächtigten, sonst den Importeur, sonst den Vertreiber. |
| § 479g | Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Verbraucher sind unwirksam. |
Die zwölf Monate Verlängerung der Gewährleistung stehen in § 475e Abs. 5 BGB; der Händler muss vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht und die Verlängerung informieren (§ 475 Abs. 4 BGB). Das Europäische Formular für Reparaturinformationen wurde laut Gesetzentwurf in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommen; Reparaturbetriebe können es freiwillig verwenden. Zur Online-Plattform hat sich die Bundesregierung laut Bundestag noch nicht festgelegt, ob sie die Schnittstelle der Kommission nutzt oder eine eigene Plattform einführt — Frist ist der 31. Juli 2027.
Für welche Geräte die Reparaturpflicht gilt
Anhang II der Richtlinie zählt die Rechtsakte der Union auf, die Reparierbarkeitsanforderungen enthalten. Nur für Waren aus diesen Gruppen — und nur im Umfang dieser Rechtsakte — besteht die Reparaturpflicht. Stand 4. September 2026 sind das zehn Nummern:
| Nr. | Produktgruppe | Rechtsakt |
|---|---|---|
| 1 | Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner | Verordnung (EU) 2019/2023 |
| 2 | Haushaltsgeschirrspüler | Verordnung (EU) 2019/2022 |
| 3 | Kühlgeräte | Verordnung (EU) 2019/2019 |
| 4 | Elektronische Displays (Fernseher, Monitore) | Verordnung (EU) 2019/2021 |
| 5 | Schweißgeräte | Verordnung (EU) 2019/1784 |
| 6 | Staubsauger | Verordnung (EU) Nr. 666/2013 |
| 7 | Server und Datenspeicherprodukte | Verordnung (EU) 2019/424 |
| 8 | Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets | Verordnung (EU) 2023/1670 |
| 9 | Haushaltswäschetrockner | Verordnung (EU) 2023/2533 |
| 10 | Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten | Verordnung (EU) 2023/1542 |
Übertragen auf die Gerätearten in unserem Verzeichnis:
Reparaturpflicht: Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Staubsauger, Smartphones, Tablets, Fernseher.
Teilweise: E-Bikes — Die Reparaturpflicht reicht nur so weit wie die Reparierbarkeitsanforderungen des Rechtsakts — beim E-Bike also bis zur Batterie, nicht bis zu Motor, Display oder Rahmen.
Keine Reparaturpflicht: Backöfen und Herde, Kaffeevollautomaten, Küchenkleingeräte, Laptops und PCs, Spielkonsolen, Kopfhörer und Lautsprecher, Smartwatches und Fitnesstracker, Gartengeräte, Elektrowerkzeuge, Drucker, Kameras. Für sie gelten Gewährleistung, Garantie und Kulanz — und die Kommission kann den Anhang per delegiertem Rechtsakt erweitern, sobald neue Ökodesign-Verordnungen Reparierbarkeitsanforderungen festlegen (Art. 5 Abs. 9, Art. 20).
Gewährleistung, Garantie, Reparaturanspruch: drei verschiedene Dinge
| Gewährleistung | Garantie | Recht auf Reparatur | |
|---|---|---|---|
| Gegen wen | Verkäufer (Händler) | Wer sie gegeben hat — meist der Hersteller | Hersteller (bzw. Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber) |
| Grundlage | Gesetz, §§ 434 ff., 438 BGB | Freiwilliges Versprechen, § 443 BGB | Gesetz, §§ 479a ff. BGB |
| Wofür | Mängel, die bei Übergabe schon vorlagen | Was die Garantiebedingungen versprechen | Jeder Defekt an Geräten aus Anhang II — auch selbst verursachte |
| Wie lange | 2 Jahre ab Übergabe; im ersten Jahr wird vermutet, dass der Mangel schon vorlag; bei Reparatur einmalig +12 Monate (Käufe seit 31.7.2026) | Wie in den Bedingungen festgelegt | Solange der Hersteller nach der EU-Verordnung Ersatzteile vorhalten muss — je nach Produktgruppe 7 bis 10 Jahre nach Verkaufsende |
| Kosten | Kostenlos | Laut Bedingungen, meist kostenlos | Kostenlos oder angemessenes Entgelt |
Ausführlicher, mit Beispielen: Gewährleistung, Garantie, Kulanz →
So machst Du den Anspruch geltend
- Prüfen, ob das Gerät unter Anhang II fällt — die Seite Deiner Geräteart sagt es Dir.
- Kundendienst des Herstellers kontaktieren — die Adressen stehen auf unseren Markenseiten. Sag ausdrücklich, dass Du eine Reparatur nach § 479b BGB verlangst.
- Kostenvoranschlag verlangen. Hersteller müssen Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen (§ 479d BGB). Reparaturbetriebe können das Europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen.
- Bei Ablehnung: Der Hersteller darf nur ablehnen, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist — nicht, weil das Gerät alt ist oder vorher jemand anders repariert hat. Die Verbraucherzentralen beraten bei Streit.
Häufige Fragen
- Seit wann gilt das Recht auf Reparatur in Deutschland?
- Seit dem 31. Juli 2026. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 musste bis zu diesem Tag umgesetzt sein; das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026) und fügt die §§ 479a bis 479g in das BGB ein.
- Für welche Geräte muss der Hersteller reparieren?
- Nur für Produktgruppen, für die eine EU-Verordnung Reparierbarkeitsanforderungen festlegt — sie stehen in Anhang II der Richtlinie: Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays (Fernseher, Monitore), Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicher, Mobiltelefone und Slate-Tablets, Wäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (etwa E-Bike-Akkus). Kaffeevollautomaten, Laptops, Konsolen oder Elektrowerkzeug gehören nicht dazu.
- Muss die Reparatur durch den Hersteller kostenlos sein?
- Nein. Außerhalb der Gewährleistung darf der Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 479b Abs. 3 BGB). Kostenlos ist die Reparatur nur, wenn er sich dafür entscheidet — oder wenn der Mangel unter die Gewährleistung des Händlers fällt.
- Was ändert sich bei der Gewährleistung?
- Wer im Mängelfall die Reparatur (Nachbesserung) statt der Ersatzlieferung wählt, bekommt die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert — aus zwei Jahren werden drei (§ 475e Abs. 5 BGB). Das gilt für Kaufverträge, die seit dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
- Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
- Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegen den Verkäufer bei Mängeln, die schon bei Übergabe vorlagen — zwei Jahre (§ 438 BGB). Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Händlers (§ 443 BGB), dessen Inhalt und Dauer der Garantiegeber selbst bestimmt. Das Recht auf Reparatur kommt als drittes hinzu: ein Anspruch gegen den Hersteller außerhalb der Gewährleistung.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024)
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren — BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026
- § 479a BGB Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Richtpreise
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 475e Abs. 5 BGB Verlängerung der Verjährung um zwölf Monate
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 443 BGB Garantie
- BMJV: Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
- Deutscher Bundestag: Beratung des Gesetzentwurfs (Drucksache 21/5923), 20. Mai 2026
- Bundesregierung: „Reparieren statt wegwerfen", 23. Juli 2026
- Verbraucherzentrale: Recht auf Reparatur — mehr Rechte seit 31. Juli 2026 (Stand 7. August 2026)
Alle Quellen am 4. September 2026 abgerufen. Ändert sich die Rechtslage, sag uns Bescheid.